Liegt das Objekt im Vollanschlussgebiet, übernimmt die Stadt die Fahrbahn. Bei Reinigungsklasse F bleiben Gehweg, Straßenrinne und Dachschnee beim Eigentümer. Geräumt und gestreut wird werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr. Streusalz ist für private Verpflichtete verboten, für die städtische Reinigung nicht.
Ein Eimer Streusalz im Treppenhaus, bereitgestellt für den turnusmäßigen Winterdienst der Mieter. Im Mietrecht-Forum von 123recht.de schildert ein Nutzer den Fall so: "Die Mieter unseres Miethauses sind im Wechsel zum Winterdienst verpflichtet. Der Vermieter stellt dazu einen Eimer mit Streusalz in das Treppenhaus." Vom kommunalen Streusalzverbot erfuhr der eingeteilte Mieter erst an seinem Einsatztag.
Beim Thema Räumpflicht München ist das falsche Streumittel kein Schönheitsfehler. Es ist ein eigener Bußgeldtatbestand. Dazu kommt ein Münchner Sonderfall: Die städtische Straßenreinigung darf salzen, Sie als Eigentümer nicht.
Wer wofür zuständig ist, entscheidet sich an zwei Fragen. Liegt das Objekt im Vollanschlussgebiet? Und welche Reinigungsklasse trägt die Straße davor?
Wer räumt was in München?
Die Räumpflicht München beginnt nicht bei der Stadt, sondern beim Grundbuch. Die Grundregel steht in § 3 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung, im Stadtrecht als Vorschrift 230 geführt. Verpflichtet ist der Eigentümer jedes Grundstücks in geschlossener Ortslage, das an eine öffentliche Straße angrenzt oder über sie erschlossen wird. Vorderlieger und Hinterlieger stehen nebeneinander in der Pflicht.
Bei Erbbaurecht oder Nießbrauch rückt nach § 3 Abs. 2 der Berechtigte an die Stelle des Eigentümers. Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen, besteht die Anliegerpflicht für jede einzelne davon. Eckgrundstücke sind deshalb in der Bewirtschaftung oft teurer, als die Grundfläche vermuten lässt.
Hier ist der Punkt. Die städtische Reinigung befreit Sie nicht pauschal. § 12 Abs. 1 VO 230 befreit Sie nur "für die angeschlossenen Teile der Reinigungs- und Sicherungsflächen". Auf diesen Halbsatz kommt es an.
Damit steht die erste Weggabelung. Angeschlossen oder nicht. Und falls angeschlossen: in welchem Umfang.
So ermitteln Sie, ob Ihr Objekt im Vollanschluss liegt
Zwei Nachschlagewege führen zum Ziel. Beide kosten nichts.
Der grobe Rahmen kommt vom Baureferat. Nach dessen Mitteilung vom 09.01.2026 reicht das Vollanschlussgebiet München etwa bis einschließlich Mittlerer Ring, dazu kommt der Kernbereich Pasing. Liegt Ihr Objekt deutlich außerhalb, reinigt die Stadt dort in aller Regel nicht.
Für die Zuständigkeit an Ihrem Objekt entscheidet am Ende aber ein anderer Wert: die Reinigungsklasse Ihrer konkreten Straße. § 5 Abs. 4 der Straßenreinigungssatzung legt sie im beigefügten Straßenverzeichnis für jede Straße fest. Das Verzeichnis ist nach § 2 Abs. 1 Bestandteil dieser Satzung (Vorschrift 240). Das Verzeichnis hängt als Anlage im selben PDF, das unten unter Quellen verlinkt ist. Die Lösung ist also unspektakulär: nachschlagen statt schätzen.
Jetzt wird es interessant. Das Verzeichnis differenziert teilweise abschnittsweise. Ein Eintrag lautet zum Beispiel "Nordseite ab Lautensackstraße bis Gräfstraße". Der Straßenname allein sagt damit noch nichts über Ihr Objekt. Prüfen Sie Hausnummer und Straßenseite mit.
Rund 275 Straßen und Straßenabschnitte tragen im Verzeichnis ein F. Darunter sind gut angebundene Lagen:
- Ackermannstraße
- Aidenbachstraße
- Alte Allee
- Am Westpark
- Aubinger Straße
Reinigungsklasse F, was trotzdem bei Ihnen bleibt
Bei Reinigungsklasse F gehört nach § 2 Abs. 1 lit. b der Satzung 240 nur die Fahrbahn zum Anschlussgebiet. Parkbuchten und Radwege zählen ausdrücklich dazu. Der Gehweg nicht. Er bleibt vollständig bei Ihnen, im Sommer wie im Winter. Die Anliegerpflicht läuft dort über die gesamte Gehbahnbreite weiter.
Dazu kommen zwei Reste, die selbst im Vollanschluss nie verschwinden. Der erste steht in § 12 Abs. 1 Nr. 2 VO 230. Auch befreite Verpflichtete müssen die Straßenrinnen der mit F gekennzeichneten Verkehrsflächen freimachen. Die Rinne gehört also nicht zu dem, wofür die Stadt einsteht.
Der zweite Rest steht direkt darüber, in § 12 Abs. 1 Nr. 1. Schnee, der von Gesimsen, Balkonen oder Dächern auf die Gehbahn fällt oder geworfen wird, ist unverzüglich zu räumen. Diese Pflicht kennt keine Reinigungsklasse.
| Fläche | Angeschlossen, Klassen S bis 3 | Reinigungsklasse F |
|---|---|---|
| Fahrbahn, Parkbucht, Radweg | Stadt | Stadt |
| Gehbahn vor dem Grundstück | Stadt | Eigentümer |
| Straßenrinne | Stadt | Eigentümer, § 12 Abs. 1 Nr. 2 |
| Schnee von Dach, Gesims, Balkon | Eigentümer | Eigentümer |
Die Stadt darf salzen, Sie nicht
§ 5 Abs. 2 VO 230 verlangt, bei Winterglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu streuen. Im selben Satz steht der Halbsatz: "die Anwendung von ätzenden Stoffen, wie z. B. Streusalz u. ä., ist untersagt."
Genau diesen Halbsatz erklärt § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung 240 für die städtische Straßenreinigung für nicht anwendbar. Der Streuwagen der Stadt darf salzen. Auf Ihrem Gehweg dürfen Sie es nicht. Wer sich am städtischen Fahrzeug orientiert, orientiert sich am falschen Vorbild.
Das Streusalzverbot München ist dabei scharf sanktioniert. § 13 Nr. 2 VO 230 nennt drei gleichrangige Varianten: Sicherungsaufgaben "nicht ausreichend, nicht rechtzeitig oder mit nicht zugelassenen Mitteln" wahrgenommen. Das falsche Streumittel steht also neben der verpassten Uhrzeit. Geahndet wird nach Art. 66 Ziffer 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.
Zur Räumbreite schweigt die Verordnung. Sie verlangt nur, die Gehbahnen "in ausreichender Breite" zu räumen. Die oft zitierten 1,00 bis 1,20 Meter stammen aus der Rechtsprechungspraxis, nicht aus dem Münchner Text. Als Arbeitsgröße taugen sie. Als Satzungszitat nicht.
Fristen, Mittel und die Unwetterklausel
Die Zeitfenster stehen in § 5 Abs. 2 VO 230. An Werktagen muss bis spätestens 7.00 Uhr geräumt und gestreut sein. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8.00 Uhr. Bis 20.00 Uhr sind die Maßnahmen so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.
Aus diesen Uhrzeiten entsteht ein Konflikt, der regelmäßig auf dem Schreibtisch der Verwaltung landet. Wer bis 7.00 Uhr fertig sein will, startet früh. Schneefräsen um halb fünf wecken leichtschlafende Mieter zuverlässig. Beschwerden über nächtliche Räumtouren gehören zu den Dauerbrennern in Mieterforen. Eine durchdachte Tourenreihenfolge entschärft das, ohne die Frist zu reißen.
Erlaubt sind Sand, Splitt und ähnliche abstumpfende Mittel. Mehr braucht es nicht. Das Streusalzverbot München kennt für private Verpflichtete auch keine Wetter-Ausnahme.
§ 12 Abs. 2 VO 230 regelt den Ausnahmefall. Ist die städtische Reinigung durch Unwetterkatastrophen, plötzlichen Wetterumschlag oder Streik gehindert, leben Ihre Sicherungspflichten in vollem Umfang wieder auf. Bekannt gegeben wird das über Rundfunk, Presse, Anschlag oder auf sonstige geeignete Weise. In dieser Lage dürfen Sie Sand aus den Sandkästen der städtischen Straßenreinigung entnehmen. Ist die Reinigung mit Rücksicht auf den Straßenverkehr nicht zumutbar, entfällt sie.
Was die Beauftragung eines Dienstleisters wirklich verschiebt
§ 3 Abs. 4 VO 230 ist kurz: "Die nach Abs. 1 und 2 Verpflichteten bleiben auch dann verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen." Öffentlich-rechtlich bleibt die Verantwortung damit beim Eigentümer. Die Anliegerpflicht in München lässt sich vergeben, abgeben lässt sie sich nicht.
Zivilrechtlich hat der Bundesgerichtshof am 6. August 2025 nachgezogen, Aktenzeichen VIII ZR 250/23. Eine Mieterin war auf einem Zuweg gestürzt, der im Gemeinschaftseigentum stand. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte dort einen professionellen Hausmeisterdienst mit dem Winterdienst beauftragt.
Der VIII. Zivilsenat stellte klar: Die mietvertragliche Nebenpflicht zum Räumen und Streuen trifft die vermietende Eigentümerin auch dann, wenn ihr das Grundstück nicht allein gehört. Den beauftragten Dienst darf sie dafür einsetzen. Das Unternehmen wird damit zu ihrer Erfüllungsgehilfin. Für dessen Verschulden hat sie wie für eigenes Verschulden einzustehen.
Das Berufungsurteil hob der Senat auf. Die Sache ging zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurück. Die Rechtsfrage ist damit geklärt, der Einzelfall noch nicht entschieden.
Was bedeutet das konkret? Die Durchführung ist delegierbar, der Nachweis bleibt bei Ihnen. Wer den Winterdienst in München vergibt, braucht eine Dokumentation, die im Streitfall zeigt, wann welche Fläche mit welchem Mittel bearbeitet wurde. Das ist keine Drohkulisse, sondern eine Planungsgröße für die Ausschreibung.
Ein Sonderfall gehört noch dazu. Bei Vorderlieger- und Hinterlieger-Grundstücken verlangt die Verordnung eine schriftliche Vereinbarung über Reihenfolge und Zeitraum. Fehlt sie, greift § 11 Abs. 2 VO 230. Dann räumt der Eigentümer des Vorderliegergrundstücks allein und kann die Aufwendungen anteilig zurückfordern.
Genau diese Nachweislage ist bei der Räumpflicht in München der Knackpunkt. BKB Services betreut seit 2016 von der Dachauer Straße 286 aus über 50 Wohnanlagen und Gewerbeobjekte in München.
Jeder Einsatz wird digital über die Dokumentationsplattform PlanD erfasst, mit Uhrzeit, eingesetztem Streumittel und bearbeiteter Fläche. Die Touren plant Fleetize GPS-gestützt. Die Verantwortung bleibt nach § 3 Abs. 4 bei Ihnen, der Nachweis liegt dann aber vor. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Flächen einmal gemeinsam durchgehen wollen.
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BKB Services: Räumpflicht München für Ihr Objekt klären
Sie wollen wissen, welche Flächen an Ihrem Objekt tatsächlich bei Ihnen liegen? Adresse, Reinigungsklasse und Flächenzuschnitt schauen wir uns gemeinsam an. BKB Services ist seit 2016 inhabergeführt in München tätig, bewertet mit 5,0 Sternen aus 66 Google-Rezensionen. Winterdienst, Straßenreinigung und Gehwegreinigung führen wir selbst aus, dokumentiert über PlanD.
Jetzt Kontakt aufnehmen: Telefon 01523 3948944 oder info@bkb-services.de. Schildern Sie uns kurz die Anlage. Wir gehen die Räumpflicht München dann Fläche für Fläche mit Ihnen durch.
FAQs
Ja, für private Verpflichtete. § 5 Abs. 2 VO 230 untersagt ätzende Stoffe wie Streusalz. Nur die städtische Straßenreinigung ist über die Satzung 240 davon ausgenommen.
Der Verpflichtete bleibt nach § 3 Abs. 4 VO 230 verantwortlich. Zivilrechtlich haftet der Vermieter laut Bundesgerichtshof für den beauftragten Dienst wie für eigenes Verschulden, weil dieser als Erfüllungsgehilfe gilt.
Ja, in Teilen. Schnee von Dach, Gesims und Balkon bleibt immer bei Ihnen. Bei Reinigungsklasse F kommen Gehbahn und Straßenrinne dazu.







