§ 4 der Münchner Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung verlangt, die Fläche stets in reinlichem Zustand zu erhalten. Eine Uhrzeit oder ein Intervall nennt die Vorschrift nicht. Die Gerichte nehmen im städtischen Bereich ein Wochenintervall als Orientierung. Bei starker Nutzung oder großen Laubmengen ist häufiger zu kehren.
„Es reicht - Laub, Laub Laub und nochmal Laub vom Nachbarbaum". So überschrieb ein Nutzer seinen Beitrag im Nachbarschaftsrecht-Forum von 123recht.de. Den Tonfall kennt jede Hausverwaltung ab Mitte Oktober.
Wem das Laub gehört, spielt für die Kehrpflicht allerdings keine Rolle. Gekehrt wird nach Fläche, nicht nach Baum. Beim Thema Laub räumen Pflicht Gehweg sucht deshalb fast jeder zuerst nach einer Uhrzeit im Verordnungstext. Die steht dort nicht. Was stattdessen gilt, entscheidet im Zweifel über Ihre Haftung nach einem Sturz.
Für Laub steht keine Uhrzeit in der Verordnung
§ 4 der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung vom 17. Dezember 2010 verlangt, die Reinigungsflächen „stets in reinlichem Zustand zu erhalten". Dazu gehört, sie „zu kehren und den Kehricht, Schlamm oder sonstigen Unrat zu entfernen".
Das Wort Laub kommt in § 4 gar nicht vor. Es fällt unter Kehricht oder sonstigen Unrat.
Hier ist der Punkt. Für den Schnee steht die Uhrzeit im Gesetz, für das Laub nicht. § 5 schreibt für die Sicherungspflicht werktags 7.00 Uhr vor, sonn- und feiertags 8.00 Uhr, mit Wiederholung bis 20.00 Uhr. § 4 nennt weder Intervall noch Tageszeit.
Zwei Details gehen gern unter. § 4 Nr. 3 verlangt, die Fläche von Gras und Unkraut zu befreien, verbietet dafür aber chemische Unkrautvertilgungsmittel und ausdrücklich auch Streusalz. § 4 Nr. 4 verlangt, die Straßenrinnen bei Bedarf freizumachen. Im Herbst setzt das Laub sie zu.
Für Sie als Verwaltung ist ein anderer Satz wichtiger. Nach § 3 Abs. 4 bleiben die Verpflichteten „auch dann verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen". Ein Auftrag verlagert die Arbeit, nicht die Verantwortung.
Wie oft die Gerichte das Kehren verlangen
Wenn im Verordnungstext keine Zahl steht, schaut man in die Urteile. Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat am 13.04.2018 unter dem Aktenzeichen 1 U 4/18 entschieden, eine Gemeinde schulde „nicht ein generelles ständiges Reinhalten sämtlicher Straßen- und Wegeflächen von jeglichem Laubfall".
Als Orientierung nannte das Gericht „im städtisch bebauten Bereich im Allgemeinen jedenfalls ein Reinigungsintervall von einer Woche". Genau dieser Halbsatz wird überall verkürzt zitiert. Zu Unrecht.
Derselbe Leitsatz macht nämlich sofort eine Ausnahme. Bei „besonders stark genutzten Wegen", „besonderen Mengen des Laubes" oder einer dadurch ausgehenden Rutschgefahr ist häufiger zu beseitigen. Der Hauseingang unter einer alten Linde ist so ein Fall. Und die Entscheidung betraf eine Gemeinde mit ihren öffentlichen Straßen. Für Ihre Wohnanlage ist sie ein Orientierungspunkt, keine Regel.
Wie es schiefgeht, zeigt ein älterer Fall. Das OLG Hamm entschied am 09.12.2005 unter dem Aktenzeichen 9 U 170/04 den Sturz einer Radfahrerin auf vermodertem Laub. Gekehrt wurde dort „grundsätzlich im Wochenrhythmus". Die am Freitag begonnene Reinigung brach „wegen Kapazitätserschöpfung der Kehrmaschine" ab. Bis zum Unfalltag am Montag holte niemand sie nach.
Nicht der Turnus war also das Problem. Der abgebrochene Turnus war es. Bei akuter Gefahrenlage hielt das Gericht es für zumutbar, „auch außerhalb üblicher Dienstzeiten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sicher zu stellen".
Die Sache ist die. Das Bußgeld nach § 13 der Verordnung ist gedeckelt. Art. 66 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes nennt keinen Betrag, deshalb greift § 17 OWiG mit höchstens 1.000 Euro, bei Fahrlässigkeit höchstens 500. Die Haftung nach einem Sturz kennt diese Grenze nicht.
Entscheidend ist am Ende, was nachweisbar passiert ist. Wir sind seit 2016 inhabergeführt in München und betreuen über 50 Wohnanlagen und Gewerbeobjekte. Die Reinigungseinsätze dokumentieren wir über PlanD.
Wie weit Ihre Fläche reicht und wo die Verordnung endet
Jetzt wird es interessant. Die Fläche, die Sie kehren müssen, ist größer als die, die Sie im Winter räumen müssen.
Nach § 6 Abs. 1 reicht die Reinigungsfläche bis zur Mittellinie der Straße. Liegt diese weiter als 12 Meter von der Straßenbegrenzungslinie entfernt, endet die Pflicht nach Abs. 2 bei 12 Metern. Die Sicherungsfläche nach § 7 umfasst dagegen nur einen Teil der Gehbahn.
Ist das Grundstück an die städtische Straßenreinigung angeschlossen, befreit § 12 Abs. 1 von §§ 4 und 5. Zwei Pflichten bleiben. Schnee von Gesimsen, Balkonen und Dächern ist unverzüglich zu räumen. Die Straßenrinnen der mit F gekennzeichneten Verkehrsflächen sind freizumachen.
Die Verordnung gilt ausschließlich für öffentliche Straßen. Nicht erfasst sind:
- der Innenhof und gärtnerisch angelegte Flächen
- die Zuwegung zum Hauseingang
- die Tiefgaragenabfahrt
- Stellplätze auf dem eigenen Grundstück
Dort greift allein die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Ausgerechnet auf der Tiefgaragenabfahrt wird nasses Laub am schnellsten gefährlich.
| Fläche | Rechtsgrundlage | Wer ist zuständig | Umlage |
|---|---|---|---|
| Gehbahn vor dem Grundstück | § 4 VO 230 | Eigentümer, außer bei Anschluss an die städtische Reinigung | § 2 Nr. 8 BetrKV |
| Straßenrinne bei Reinigungsklasse F | § 12 Abs. 1 VO 230 | Eigentümer, auch bei Anschluss | § 2 Nr. 8 BetrKV |
| Fahrbahn bis zur Mitte, höchstens 12 Meter | § 6 VO 230 | Eigentümer ohne Anschluss | § 2 Nr. 8 BetrKV |
| Hof, Zuwegung, Tiefgaragenabfahrt | allgemeine Verkehrssicherungspflicht | immer der Eigentümer | § 2 Nr. 10 BetrKV |
Die Umlage nach der Betriebskostenverordnung betrifft das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. In der Eigentümergemeinschaft verteilt § 16 Abs. 2 WEG die Kosten.
Wohin mit dem Laub in München?
Der Abfallwirtschaftsbetrieb schreibt: „Laub und Gartenabfälle können in die Biotonne gefüllt werden." Gleich daneben steht der Haken: „zusätzliche Leerungen sind leider nicht möglich". Für eine ganze Wohnanlage reicht das Volumen im Oktober selten.
Am Wertstoffhof ist 1 Kubikmeter Laub pro Tag gebührenfrei, bis zu 3 Kubikmeter nehmen die Wertstoffhöfe plus in Freimann und Langwied gegen Gebühr an. Das gebührenfreie Kontingent gilt für Münchner Haushalte. Gewerbliche Anlieferungen sind beim AWM immer kostenpflichtig. Für ein betreutes Objekt fällt der Freibetrag weg.
Bleibt der Grüngutcontainer. Den stellt der Abfallwirtschaftsbetrieb „für die Sammlung von Laub, Rasen- und Grünschnitt" auf.
Noch ein Punkt für die Einsatzplanung. Gewerblich darf in Wohngebieten mit dem Laubbläser nur montags bis samstags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr gearbeitet werden. Zwischen 13 und 15 Uhr ist Pause. Die Stadt stellt dazu klar: „Wird das Laub mit Rechen und Besen beseitigt, kann auch in dieser Zeit gearbeitet werden."
Weiterführende Inhalte
- Straßenreinigung – die Pflichtfläche vor dem Objekt im festen Turnus
- Grünanlagenpflege – Laubfall dort, wo die Bäume tatsächlich stehen
- Objektbetreuung – alle Flächen eines Objekts aus einer Hand
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FAQs
Die Münchner Verordnung nennt kein Intervall. Das OLG Bremen hielt im städtischen Bereich eine Woche für ausreichend. Bei großen Laubmengen oder stark genutzten Wegen ist häufiger zu kehren.
Verantwortlich bleibt der Eigentümer, auch wenn er einen Dienstleister beauftragt hat. Das regelt § 3 Abs. 4 der Verordnung. Gerichte rechnen dem Gestürzten häufig ein Mitverschulden an.
Bei Mietwohnungen fällt das Kehren der Straße unter § 2 Nr. 8 der Betriebskostenverordnung, Hof und Zuwegung unter Nr. 10. In der Eigentümergemeinschaft gilt § 16 Abs. 2 WEG.







