Eine allgemeingültige Zahl für das Kontrollintervall gibt die Rechtsprechung nicht vor. Wie oft zu kontrollieren ist, hängt nach dem Bundesgerichtshof von Alter, Zustand und Standort des Baumes ab. Das Haftungsrisiko entsteht dort, wo auf ein erkanntes Defektsymptom keine weitergehende Untersuchung folgt.
Zwei Kontrollen im Jahr retten Sie nicht. Eine einzige kann reichen.
Beide Sätze lassen sich mit Urteilen belegen. Wer die Baumkontrolle auf dem eigenen Grundstück allein über den Turnus steuert, steuert am Risiko vorbei. In einem Fall endete das bei 38.027,18 Euro Schadensersatz.
Wie sorglos das nebenherläuft, zeigt ein Thread auf 123recht.de. Ein Eigentümer forderte seinen WEG-Verwalter auf, die Bäume halbjährlich zu sichten und zu dokumentieren. Der lehnte ab, „weil er meint, dass die Versicherung schon zahlen wird, wenn daraus ein Schaden entsteht".
Zwei Urteile, zwei Ausgänge, ein einziger Unterschied
Der Bundesgerichtshof hatte am 13. Dezember 2019 genau diese Konstellation auf dem Tisch, Aktenzeichen V ZR 43/19. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft schloss 2014 einen Pflegevertrag über die Durchführung von „verkehrssicherheitsrelevanten und baumpflegerischen Schnittmaßnahmen". Der Baumbestand sollte danach einmal jährlich kontrolliert werden.
Am 7. Januar 2016 lief diese Kontrolle. Ein schriftlicher Bericht bestätigte den verkehrssicheren Zustand der Bäume. Keine vier Monate später brach ein großer Ast einer Platane ab und fiel auf ein Auto auf dem Parkplatz der Wohnanlage. Es ging um 6.650,23 Euro. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Knapp ein Jahr später entschied das Oberlandesgericht Hamm einen Fall, in dem zweimal kontrolliert worden war, Urteil vom 30. Oktober 2020, Aktenzeichen 11 U 34/20. Am 21. August 2015 notierte der Kontrolleur neben einem Schrägstand des Baumes Pilzbefall und eine Morschung an einem alten Stämmlingsausbruch. Eine weitergehende Untersuchung unterblieb. Das Gericht verurteilte zu 38.027,18 Euro.
Dieser Fall betraf eine Kommune und einen Straßenbaum. Die Maßstäbe zur Kontrolle formuliert der Senat aber allgemein für den Verkehrssicherungspflichtigen.
Einmal im Jahr genügte. Zweimal genügte nicht. Der Unterschied lag nicht in der Zahl.
Die Frage nach dem Intervall hat keine Zahl als Antwort
Hier ist der Punkt. Gericht und Fachregelwerk geben dieselbe Antwort. Sie lautet nicht auf eine Zahl.
Der Bundesgerichtshof hat die Intervallfrage in der Entscheidung zur Wohnanlage offengelassen. Das Berufungsgericht musste „nicht darüber Beweis erheben, ob es angezeigt gewesen wäre, den Baumbestand nicht nur einmal im Jahr, sondern ... mindestens zweimal im Jahr zu kontrollieren". Das zu beurteilen sei „in erster Linie Sache der Streithelferin, die für die notwendigen Sicherungsmaßnahmen verantwortlich geworden ist". Streithelferin war der beauftragte Fachbetrieb.
Noch deutlicher wird das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 29. Juli 2010, Aktenzeichen 7 U 31/10. Ahornblättrige Platanen auf einem stark genutzten Parkplatz, 65 bis 70 Jahre alt, kontrolliert einmal im Jahr. Das genügte, die Berufung wurde zurückgewiesen. Auch hier ging es um Amtshaftung, nicht um einen privaten Eigentümer.
Die ältere Rechtsprechung zur Prüfung „zweimal im Jahr - einmal in belaubtem, einmal in unbelaubtem Zustand" sei „inzwischen durch neue fachliche Erkenntnisse überholt", heißt es dort. Eine starre Kontrolle zweimal im Jahr werde „als baumpflegerisch nicht sinnvoll und angezeigt angesehen". Wie oft eine Baumkontrolle nötig ist und wie intensiv, lasse sich nach dem Bundesgerichtshof „nicht generell beantworten".
Jetzt wird es interessant. Die FLL-Baumkontrollrichtlinien halten im Vorwort von März 2020 fest, dass die früher von Instanzgerichten überwiegend geforderten zweimaligen Kontrollen pro Jahr „i. d. R. aus fachlicher Sicht nicht erforderlich, sondern Ausnahmen sind". Der Satz danach ist noch deutlicher. „Eine einmalige Kontrolle pro Jahr ist meist völlig ausreichend."
Zwei Einordnungen gehören dazu. Der Anwendungsbereich nennt Wohnanlagen ausdrücklich, das betrifft also nicht nur Kommunen. Die FLL ist ein privater Regelwerksgeber. Ihre Richtlinien sind der anerkannte fachliche Maßstab, auf den sich Gerichte stützen, keine bindende Norm.
Dass das Oberlandesgericht Hamm an zwei jährlichen Sichtprüfungen festhält, ändert daran wenig. Das ist die ständige Rechtsprechung eines Oberlandesgerichts, kein Gesetz. Dasselbe Gericht schreibt, mit der FLL-Richtlinie würden „keine strengeren Anforderungen an die Kontrolldichte" gestellt, „sondern diese im Gegenteil aufgelockert".
Wer nach der einen richtigen Zahl sucht, sucht etwas, das es nicht gibt. Sie ergibt sich aus Alter, Zustand und Standort des Baumes. Nicht aus einer Faustregel.
Zwei Stufen und nur eine davon ist Routine
Die erste Stufe der Baumkontrolle ist die Regelkontrolle, vom Boden aus ohne Geräte, bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit. Bewährt hat sich dafür die seit 1991 bekannte VTA-Methode, bei der Bäume gezielt auf verdächtige Defektsymptome geprüft werden.
Zur eingehenderen fachmännischen Untersuchung ist der Verkehrssicherungspflichtige „erst dann verpflichtet", wenn konkrete Defektsymptome erkennbar sind. Genannt werden „spärliche und trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall". Dann kommen Sondierstab, Hubsteiger oder Fractometer ins Spiel.
Das nimmt Druck raus. Die regelmäßige eingehende Untersuchung sämtlicher Bäume ohne konkretes Defektsymptom „kann nicht vom Verkehrssicherungspflichtigen gefordert werden". Das Hammer Urteil begründet diesen Satz mit den umfangreichen Baumbeständen der öffentlichen Hand. Den Auslöser selbst formuliert der Bundesgerichtshof allgemein. Geboten ist sie, wo besondere Umstände sie „dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen".
Ein Merksatz für jeden Kontrolleur. Belaubung ist kein Gesundheitsnachweis. Eine Kernfäule kann trotz vorhandener Belaubung zur Instabilität führen.
Bleibt eine Frage. Was gilt, wenn trotz sauberer Kontrolle ein Ast fällt? Dazu entschied der Bundesgerichtshof am 6. März 2014, Aktenzeichen III ZR 352/13. Ein natürlicher Astbruch, „für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben", gehöre „auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken".
In München darf auf den Befund nicht sofort die Säge folgen
Ein Kontrollbefund berechtigt in München nicht zur Fällung.
Die Baumschutzverordnung nimmt in § 4 Nr. 6 die Gehölzsicherung für die Verkehrssicherung von der Genehmigungspflicht aus. Das gilt aber nur „auf öffentlichen Grünflächen, an bestehenden öffentlichen Straßen und Bahnbetriebsanlagen". Auf dem Grundstück einer Eigentümergemeinschaft greift sie nicht.
Frei bleibt § 4 Nr. 5, „der fachgerechte Gehölzschnitt nach den anerkannten Regeln der Technik, der den Bestand erhält und fördert". Kronenpflege und Totholzentnahme laufen also ohne Genehmigung weiter. Die Fällung nicht.
Für sie braucht es einen Tatbestand aus § 5 Abs. 1. Ist die Vitalität eingeschränkt, greift Nr. 2. Geht es um die Stand- oder Bruchsicherheit, greift Nr. 3. Der verlangt zusätzlich, dass die Gefahren „nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben" sind. Solange eine Kronensicherung sie beseitigt, trägt der Befund die Genehmigung nicht.
Seit Ende 2025 gilt der Schutz schon ab 60 statt 80 Zentimetern Stammumfang. Bei unmittelbar drohender Gefahr gilt die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 als erteilt, die Anzeige mit Fotos folgt binnen zwei Wochen.
Unsicher, ob der Befund eine Fällung trägt? Schreiben Sie uns.
Warum Ihre Unterlagen in beide Richtungen wirken
Die unbequemste Passage des Hammer Urteils betrifft die Akten der Beklagten. Ihre eigene Kontrollübersicht, Blatt 225 der Akten, belegte Pilzbefall und Morschung. Die Dokumentation, die entlasten sollte, wurde zum Beweismittel gegen sie.
Daraus folgt eine Regel. Ein Protokoll, das nur den Befund festhält, entlastet nicht. Es muss auch dessen Konsequenz tragen. Drei Zeilen je Eintrag genügen.
- Datum und Baum, eindeutig zugeordnet
- der Befund im Klartext, ohne Kürzel
- die daraus gezogene Konsequenz mit Termin
Die Verkehrssicherungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einen Dritten delegiert werden. Voraussetzung ist „eine klare Absprache, die eine Ausschaltung von Gefahren sicherstellt". Dann verengt sich die eigene Pflicht „auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht". Es geht nur noch darum, ob der Beauftragte das Übernommene tatsächlich ausgeführt hat.
Ein Freibrief ist das nicht. Eine Haftung bleibt möglich, wenn der Auftraggeber hätte erkennen müssen, dass der erteilte Auftrag unzureichend war. Der Kontrollbericht gehört deshalb in Ihre Akte.
Bei unseren regelmäßigen Kontrollgängen prüfen wir den Zustand aller Bestandsbäume auf Ihrem Gelände auf Standsicherheit und Totholz. Auffälligkeiten melden wir Ihnen umgehend und koordinieren bei Bedarf einen spezialisierten Baumpfleger aus unserem Partnernetzwerk. Jede Baumkontrolle dokumentieren wir über PlanD.
Die eingehende Untersuchung mit Gerät bleibt Sache eines Sachverständigen. Wir liefern Stufe eins und die Kette danach.
Weiterführende Inhalte
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- Montageservice München – was Hausverwaltungen im laufenden Betrieb wirklich brauchen
BKB Services: Baumkontrolle für Ihre Wohnanlage einrichten
Eine Baumkontrolle wird selten deshalb zum Problem, weil zu selten hingeschaut wurde. Sie wird zum Problem, wenn auf den Befund nichts folgt. Wir sind seit 2016 inhabergeführt in München unterwegs und betreuen mehr als 50 Wohnanlagen und Gewerbeobjekte. Unser Google-Profil steht bei 5,0 Sternen aus 66 Rezensionen.
Sagen Sie uns, um welches Objekt es geht, telefonisch unter 01523 3948944 oder per E-Mail an info@bkb-services.de. Jetzt Kontrollgang anfragen.
FAQs
Eine feste Zahl nennt die Rechtsprechung nicht. Die FLL-Baumkontrollrichtlinien halten eine einmalige Kontrolle pro Jahr meist für völlig ausreichend, abhängig von Alter, Zustand und Standort.
Die Dokumentation allein genügt nicht. Im Fall des OLG Hamm belegte gerade die eigene Kontrollübersicht den Pilzbefall. Ein Protokoll entlastet nur, wenn ihm eine Maßnahme folgt.
Nein, bei geschützten Gehölzen greift auf privatem Grund die Ausnahme für die Verkehrssicherung nicht. Die Fällung braucht eine Genehmigung, außer bei unmittelbar drohender Gefahr.







